[Frühjahrsputz] Autorenhonorar für Dummies

1. Mai 2008, 16:59 Uhr Martin

Als Buchautor muss man nicht nur mit Wörtern jonglieren, diese zu Sätzen formen, dann zu Kapiteln und schließlich zu Büchern, es gibt auch einen anderen, durchaus ebenfalls positiven Aspekt: das Autorenhonorar. Doch wen wundert’s, ganz ohne Hürden geht es auch dabei nicht – erst recht nicht, wenn der Autor auch noch Student ist. Was es zu beachten gibt, wenn ein toller Verlag (so wie Wiley-VCH) einen unter Vertrag genommen hat, soll dieser Beitrag hier klären.

Autorenvertrag und Co.

Alles beginnt mit dem Autorenvertrag. Hier gibt es unter anderem einen Abschnitt, der Honorare, Vorschüsse und Tantiemen regelt und hier steht auch die Summe, die man für sein Werk bekommt. Wenn’s dann ans Eingemachte (nämlich an die Honorarzahlung) geht, möchte der Verlag die höchstpersönlichen Kontodaten haben – soweit so erfreulich.

Im selben Atemzug besteht der Verlag aber auch darauf, die (Umsatz-) Steuernummer seiner Autoren zu erfahren. Und hier beginnt für manche so einiges Kopfzerbrechen. Gerade als Studenten stellten wir uns die Frage: »Was ist diese Nummer und woher bekomme ich sie? Steht sie womöglich auf der Lohnsteuerkarte?«

Die mysteriöse Steuernummer

Nun, um es vorweg zu nehmen, die Lohnsteuerkarte hat leider erst einmal nichts mit dem Finanzamt zu tun, sondern kommt von der Gemeinde, in der man gemeldet ist. Bedauerlicherweise enthält die Lohnsteuerkarte auch nicht die vielgerühmte Steuernummer, auch wenn sich zahlreiche Nummern und Kürzel auf dem bunten Kärtchen nur so tummeln.

Wer nämlich noch nicht beim Finanzamt seines Vertrauens (bzw. seines Landkreises) registriert ist, besitzt nämlich noch keine solche Steuernummer. In meinem Fall war das so, weil ich bisher als Student noch keine eigene Steuererklärung gemacht habe und den Elstern vom Amt daher unbekannt war. (Selige Zeiten sind damit passé …)

Das ändert sich nun, denn ab jetzt hat man als Autor freiberufliche Einkünfte. Diese müssen selbstverständlich versteuert werden. Es handelt sich nicht um einen Lohn aus einem Angestelltenverhältnis, sondern man »verkauft« dem Verlag im weitesten Sinne eine Ware (das Manuskript und die Rechte daran). Dieser Betrag ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuer ist praktisch dasselbe wie die allseits bekannte Mehrwertsteuer. Und deshalb nützt einem die Lohnsteuerkarte in diesem Fall nicht viel.

Finanzamt, ich komme!

Um endlich an die Steuernummer zu kommen, muss man sich beim Finanzamt registieren. Diese Anmeldung läuft eigentlich recht formlos, in meinem Fall genügte eine E-Mail, woraufhin mir ein Formular zur steuerlichen Erfassung zugeschickt wurde. Das ausgefüllte Formular muss man zurückschicken und tadaa: Man bekommt seine Steuernummer mitgeteilt.

Die Steuernummer wiederum teilt man dem Verlag mit, ebenso wie die Tatsache, dass man diese Autorentätigkeit nicht haupt-, sondern nebenberuflich ausführt. Hier bietet sich an, die sog. Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch zu nehmen. Dann darf man die Umsatzsteuer nämlich einfach weglassen, man erhält den Betrag also ohne Mehrwert/Umsatzsteuer vom Verlag.

Kleinunternehmer-Regelung

Das mit dem Kleinunternehmertum geht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit (das hatten wir ja bereits geklärt),
  • das Honorar bleibt unter 17.500 Euro pro Jahr (nicht unrealistisch, es sei denn, man schreibt einen Bestseller),
  • der Gesamtbetrag übersteigt im laufenden Jahr nicht die 50.000-Euro-Marke und
  • man hat in den letzten 5 Jahren nicht schon einmal darauf ausdrücklich verzichtet, diese Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen (das wüsste man aber, denn dann hätte man sich schon einmal mit dem liebreizenden Thema Umsatzsteuer befasst).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und der Verlag weiß Bescheid, dann werden bald die ersten Euros auf Ihr Konto wandern. Hurra, geschafft! Nein, Moment, eins wäre da noch…

Die Steuer-Erklärung

Für die hart verdiente Autorenkohle steht nun möglicherweise die Steuer-Erklärung ins Haus. Denn weil das Finanzamt nun weiß, dass es einen gibt, möchte es gleich unser Bestes (unser Geld) und schickt einen Stapel Formulare, der auf den ersten Blick furchteinflößend wirken kann. Und zu allem Unglück muss dieser auch noch bis zum 15. Mai des Folgejahres bearbeitet werden.

Doch alles nicht so schlimm, in der Steuer-Erklärung lässt sich so eine Autorentätigkeit recht einfach als freiberufliche Nebentätigkeit in Anlage GSE (ab 2008: Anlage S) angeben. Dann noch den Mantelbogen mit den Personendaten und der Bankverbindung ausfüllen und ab damit. (Je nachdem, was man sonst noch zu versteuern hat, müssen natürlich noch weitere Bögen ausgefüllt werden).

Verdienst-Obergrenzen und Kindergeld

Bleibt die Gesamtsumme der Jahreseinnahmen unter dem Steuerfreibetrag von derzeit 7.664 Euro, so zahlt man übrigens überhaupt keine Steuern. Liegt man darüber, kann man erst einmal Betriebsausgaben abziehen (z. B. der extra fürs Schreiben angeschaffte PC, Fahrtkosten und so weiter). Für Studenten, die Kindergeld beziehen, gilt übrigens die obere Einkommensgrenze von 7.680 Euro pro Jahr: Einen Euro drüber und die sicher geglaubten Kindergeld-Moneten sind möglicherweise futsch. Doch keine Bange, mehr Tipps und Informationen zum Thema »Student und Fiskus« finden Sie in diesem SPON-Artikel.

Fazit

So ganz ohne ist das Thema »Honorar, Freiberufler und Steuer« sicherlich nicht. Kein Wunder, schließlich wollen Steuerberater auch von etwas leben. Sich selbst weitergehend zu informieren ist also unerlässlich. Mit ein wenig Durchhaltewillen lassen sich aber die notwendigen Formalitäten erledigen und man hat wieder freien Blick auf etwas, was wirklich zählt: Das eben erhaltene Autorenhonorar mit voller Wonne zu verprassen …

Und der größte Lohn des Autors ist sowieso nicht versteuerbar: Die Freude des Lesers und die Anerkennung, die dem Autor zuteil wird. :-)

Thema: Buch
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bisher 3 Kommentare

  • 1. Christian Pfeil  |  29. April 2009, 16:44 Uhr

    Ein toller Artikel. Sehr hilfreich.

    Ich danke Ihnen!

    MfG Christian Pfeil

  • 2. Joachim K.  |  12. Juni 2009, 19:14 Uhr

    Vielen Dank für diesen Artikel!

    Aber … »Es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit, sie ist also nicht hauptberuflich« – das ist ein non sequitur. Ich bin hauptberuflich Freiberufler (= sebstständig) und nehme dabei die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch.
    Man kann sowohl haupt- als auch nebenberuflich Freiberufler sein, wie mit den meisten anderen Gewerben … ;o)

  • 3. Martin  |  13. Juni 2009, 09:22 Uhr

    Hallo Herr K,

    vielen Dank für die Anmerkung, Sie haben natürlich Recht, so pauschal kann man das nicht sagen. Habe ich korrigiert.

    Schöne Grüße aus Karlsruhe
    Martin Häberle


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